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Pflegekammer: Anspruch auf Freistellung fürs Ehrenamt
Der nordrhein-westfälische Landtag hat eine Entscheidung getroffen, die die ehrenamtliche Arbeit der Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegekammer NRW deutlich erleichtern soll.
Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen können sich ab sofort zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Arbeit freistellen lassen. Die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bildet ein Zusatz im Heilberufegesetz. Danach wird im Gesetz ein wird neuer § 115a hinter § 115 eingefügt. Dieser lautet:
„(1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.
Die neue Regelung soll nach fünf Jahren evaluiert werden. Diese Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt am 8. Februar verkündet und ist am 9. Februar in Kraft getreten.
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