Recht

Arbeitsrecht in der Pflege: Jahresurlaub verfällt nicht zwangsläufig

Wenn Pflegende ihren Jahresurlaub nicht fristgerecht nehmen, verfällt oder verjährt er. Der Europäische Gerichtshof hat aber in drei aktuellen Urteilen entschieden, dass das nur unter bestimmten Bedingungen gilt.

Foto: Sebastian Duda Ohne Hinweis kein Verfall und keine Verjährung von Urlaub – so urteilten Richter des EuGH in mehreren Fällen.

Demnach verfällt oder verjährt nicht in Anspruch genommener Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist, erklärt Peter Sausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der November-Ausgabe der Fachzeitschrift Altenpflege.

So entschied das Gericht etwa in zwei Fällen, bei denen Beschäftigte, die über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben waren und versäumt hatten, ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, dass der Urlaubsanspruch auch nach der Verfallsfrist bestehe.

Die Arbeitgeber hätten – so die Urteilsbegründung des Gerichts – die Beschäftigten in beiden Fällen nicht dazu aufgefordert, den Urlaub zu nehmen, oder sie über den drohenden Verfall unterrichtet und wären somit ihren Hinweis- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.