Recht
Sturzrisiken in Pflegeheimen: Wer haftet?
Pflegeheime können nicht für alle Sturzrisiken ihrer Bewohner und Bewohnerinnen haftbar gemacht werden, hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Zwar ist eine Einrichtung der Altenpflege für das von ihr „voll beherrschbare Behandlungsrisiko“ verantwortlich, jedoch können Sturzrisiken bei Bewohnern und Bewohnerinnen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wenn ein Sturz aus ungeklärter Ursache während eines begleiteten Spaziergangs auftritt, fällt dies unter das allgemeine Lebensrisiko des betreuten Menschen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Begleitpersonen speziell für die Begleitung bei Spaziergängen qualifiziert sind, entschied das Gericht in Bamberg (Az.: 4 U 222/22).
Im konkreten Fall ging es um die mittlerweile verstorbene Mutter der Klägerin. Diese wurde in einer Tagespflegeeinrichtung betreut. Am 21. Januar 2019 ging sie mit einer weiteren Frau und einer Praktikantin der Einrichtung spazieren. Die Frau stürzte und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Tochter war der Ansicht, dass es wegen der herrschenden Glätte an diesem Tag und angesichts des körperlichen Zustands ihrer Mutter keinen Spaziergang hätte geben dürfen. Ein glättebedingter Sturz war jedoch laut einem Gutachten des Landgerichts Bamberg nicht nachweisbar.
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