Recht
Jobverbot wegen Hygieneverstößen ist rechtmäßig
Die Leiterin eines Pflegeheims in Porta Westfalica darf nach wiederholten Verstößen gegen Hygienevorgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht weiter beschäftigt werden. Das hat am Montag das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden.

Die Mitarbeiterin habe ihre Vorbildfunktion nicht wahrgenommen und ihre eigenen Regeln über die Auflagen des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke gesetzt, erklärte das Gericht in einem Eilbeschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
In der Seniorenresidenz war es im Dezember 2020 zu einem Corona-Ausbruch gekommen. 20 Bewohnerinnen und Bewohner sowie zehn Beschäftigte wurden positiv getestet. Sieben Bewohnerinnen und Bewohner starben. Das Gesundheitsamt stellte mehrfach fest, dass trotz anderslautender Anordnungen weder die Heimleitung noch Pflegekräfte Dienstkleidung trugen. Außerdem habe die Heimleiterin mehrfach während einer Schicht die strikt getrennten Wohnbereiche von Infizierten und Gesunden gewechselt. Sie habe damit eine klare Zuordnung des Pflegepersonals missachtet. Daraufhin hatte der Kreis am 23. Januar 2021 die Weiterbeschäftigung der Frau untersagt.
Der Heimbetreiber zog in erster Instanz per Eilverfahren vor das Verwaltungsgericht Minden und bekam Recht. Das OVG hob diese Entscheidung jetzt auf. „Auch den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten“, heißt es in der Begründung des 12. Senats zu dem Beschluss. Demnach habe sie ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt. Das Beschäftigungsverbot sei daher rechtmäßig.
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