Recht

Sterbehilfe: Bundestag berät sich über Neuregelung

Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Wie soll die Sterbehilfe künftig geregelt sein? Darüber berät sich am Mittwoch der Deutsche Bundestag.

Foto: Werner Krüper Wenn es um das Thema Sterbehilfe geht, gehen die Meinungen im Bundestag auseinander.

Der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge liegen bislang drei Gruppenanträge für eine Neuregelung der Sterbehilfe vor.

Antrag 1: Eine Gruppe um den SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach und seine FDP-Kollegin Katrin Helling-Plahr hat den Entwurf für ein „Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe“ vorgelegt. Dieser formuliert „Voraussetzungen, damit sich Menschen zukünftig einer Begleitung bis zum Lebensende sicher sein können und auch Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten“, wie es im Text heißt. Grundvoraussetzung ist ein „autonom gebildeter, freier Wille“ der sterbewilligen Person, der ohne unzulässige Einflussnahme oder Druck gebildet worden ist.

Antrag 2: Eine Gruppe um Ansgar Heveling und Hermann Gröhe (beide CDU) will festlegen, dass die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich strafbar sein soll, um die Autonomie der Entscheidung über einen Suizid vor inneren und äußeren Einwirkungen zu schützen. Nur unter sehr speziellen Voraussetzungen soll sie nicht unrechtmäßig sein, um einen freiverantwortlichen Suizid und die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht faktisch unmöglich zu machen. Um festzustellen, ob ein Suizidentschluss wirklich in freier Verantwortung getroffen wurde, sollen grundsätzlich mindestens zwei Untersuchungen mit hinreichendem Abstand durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie Vorschrift sein. Eine Suizidhilfe für Minderjährige soll ausgeschlossen sein.

Antrag 3: Die Grünen-Politikerinnen Renate Künast und Katja Keul haben einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ vorgelegt. Er sieht vor, den Betroffenen einen klaren Zugang zu Betäubungsmitteln zu eröffnen, die zur Verwirklichung ihres Suizidwunsches nötig sind. Dabei wird unterschieden, ob diese ihren Tod wegen einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen anstreben. Im ersteren Fall soll den Ärztinnen und Ärzten eine entscheidende Rolle bei der Prüfung zukommen, ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird. Im letzteren Fall soll es höhere Anforderungen geben, etwa eine Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses zum Suizid.