Corona

COVID-19-Erkrankung der Berufsgenossenschaft melden

Eine Covid-19-Erkrankung bei Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen kann unter Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden. Darauf hat die Arbeitnehmerkammer Bremen am Dienstag in einer Mitteilung hingewiesen.

Foto: Adobe Stock/Stockfotos-MG Viele Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen haben sich während ihrer Tätigkeit mit COVID-19 infiziert.

Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus ansteckt und erkrankt, sollte dies unverzüglich der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden und sich Rat einholen. Vor allem möglicher Spätfolgen der Erkrankung sind nicht abzuschätzen. „Derzeit wissen die meisten Beschäftigten gar nicht, dass sie ihre Covid-Erkrankung möglicherweise als Berufskrankheit anerkennen lassen können“, sagt Kaarina Hauer, Leiterin der Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer.

Für Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege ist die Lage relativ eindeutig. Da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden sind, wird Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass es einen Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person bei der Arbeit, Symptome und einen positiven PCR-Test gab. Zuständig ist dann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst oder die Unfallkasse.

Grundsätzlich müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber sowie Krankenkassen die Meldung einer Berufskrankheit vornehmen. Aber auch Beschäftigte selbst können ihre Infektion der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Neben der Akutbehandlung kann es schließlich auch um Reha, Verletztengeld oder eine Unfallrente gehen, wenn Beschäftigte nachgewiesen dauerhaft unter den Folgen der Erkrankung leiden.