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Gesetz zum Schutz von Whistleblowern: Kompromiss gefunden

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Whistleblower schützen, die auf Missstände im beruflichen Umfeld, etwa in der Pflege, hinweisen. Nachdem es im Februar am Widerstand der CDU/CSU im Bundesrat gescheitert ist, hat der Vermittlungsausschuss nun einen Kompromiss gefunden.

Werner Krüper

Worum geht es?

Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Bei Verstößen drohen Unternehmen fünfstellige Strafen.

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Das ändert sich am Gesetz

Nach einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses soll die ursprünglich geplante Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, entfallen. Interne und externe Stellen sollen lediglich dazu angehalten werden, auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten. Desweiteren sollen hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Entstehen der hinweisgebenden Person durch das Melden eines Verstoßes berufliche Nachteile, muss sie diese geltend machen. Unternehmen drohen bei Verstößen gegen das Gesetz nun nur noch maximal 50.000 Euro Strafe, statt der ursprünglich geplanten 100.000 Euro.

Das sagen Verbraucherschützer

Der BIVA-Pflegeschutzbund hatte bereits im Vorfeld des Kompromissvorschlags Kritik angemahnt. Mit dem Hinweiseberschutzgesetz werde nur das Melden eindeutiger Rechtsverstöße unter Schutz gestellt. Pflegepersonen seien jedoch keine juristischen Fachleute und könnten daher nicht ohne Weiteres zwischen einem Missstand in der rechtlichen Grauzone und einem tatsächlichen Rechtsverstoß unterscheiden. Die Verbraucherbeschützer befürchten deshalb, dass Pflegende aus Angst vor beruflichen Repressalien davor zurückschrecken, Verstöße öffentlich zu machen.

So geht es weiter

Für einen Beschluss des Kompromissvorschlags muss nun der Bundestag darüber abstimmen und abschließend auch der Bundesrat seine Zustimmung geben.