Corona

Maskenpflicht und Triage-Regelung: Das steckt im neuen Infektionsschutzgesetz

Das Kabinett hat das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Stimmen Bundestag und Bundesrat zu, tritt es am 1. Oktober in Kraft. „Mit diesem Instrumentarium können wir die absehbare Corona-Welle im Herbst bewältigen“, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD).

Foto: AdobeStock/franjo Das neue Infektionsschutzgesetz gilt befristet bis zum 7. April 2023.

Ab Oktober soll bundesweit eine FFP2-Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes tritt auch eine Regelung in Kraft, „mit dem die Triage in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden soll“, so das Bundesgesundheitsministerium. Gebe es aufgrund einer übertragbaren Krankheit keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, „ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung“. Kurz gesagt: Wer die höchsten Überlebenschancen hat, bekommt die Behandlung. Eine Ex-Post-Triage, also dass eine bereits begonnene Behandlung zugunsten einer anderen abgebrochen wird, schließt die Regelung ausdrücklich aus.

Lauterbach wolle sich nach eigener Aussage aber dafür einsetzen, „dass Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung gar nicht erst entstehen, durch konsequente Bekämpfung der Pandemie“.