Corona

Urteil: Kein Schmerzensgeld nach Corona-Infektion im Pflegeheim

Wer sich auf der Arbeit im Pflegeheim infiziert und nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld daran trägt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. So hat das Arbeitsgericht Siegburg über eine Klage einer Pflegerin entschieden.

Foto: Sebastian Duda Klage abgewiesen: Eine Pflegerin wollte Entschädigung für die Folgen einer Corona-Infektion, konnte aber nicht hinreichend darlegen, dass der Arbeitgeber die Schuld daran trägt.

Die Klägerin war in der beklagten Einrichtung tätig und hatte im März 2020 unter anderem beim Anreichen des Essens engen Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, ohne jedoch vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske erhalten zu haben. Im April 2020 erkrankte sie schwer an Corona.

Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld wollte sie sich von ihrem Arbeitgeber einklagen. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei, gibt das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen die Begründung des Arbeitsgerichts wieder. Es habe zudem nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will.

Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.