Corona

Was die Ampel für den Corona-Herbst plant

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause haben die Ampel-Parteien einen Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ vorgelegt. Es soll die Länder ermächtigen, auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von Hygienebeauftragten in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Bundestag, Reichstagsgebäude, Berlin
Foto: DBT/Julia Kummerow Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag über den Gesetzentwurf zur "Stärkung des Schutzes der Bevölkerung gegen Covid-19" beraten.

Als Gegenmaßnahmen zu einem für den Herbst erwarteten deutlichen Anstieg der Infektionszahlen schlagen die Ampel-Parteien im Gesetzentwurf u.a. folgende Lösungen vor:

  • Im Sinne des vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten 7-Punkte-Plans für den Herbst sollen zum Schutz vor COVID-19 zielgerichtete Impfkampagnen ermöglicht und der Schutz der vulnerablen Bevölkerung gestärkt werden.
  • Die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der CoronalmpfV sollen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Darüber hinaus soll die Berechtigung zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte bis zum 30. April 2023 verlängert werden.
  • Den Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe wollen die Koalitionsparteien „durch besondere Regelungen und durch eine Aufgabenerweiterung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO)“ stärken. Demnach sollen die Länder eine „Ermächtigungsgrundlage erhalten, um auch im Pflegebereich Regelungen zu Hygiene und Infektionsschutz zu treffen, zum Beispiel die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen“. Dies entspreche der Empfehlung des Expertenrates der Bundesregierung.
  • Krankenhäuser sollen verpflichtet werden, regelmäßig die Anzahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen pro Krankenhaus zu melden.
  • In § 7 Absatz 4 IfSG soll eine verpflichtende Erfassung der durchgeführten (auch negativen) SARS-CoV-2-PCR-Testungen vorgesehen werden.