Corona

Bei Verstoß gegen Maskenpflicht droht Kündigung

Weigern sich Beschäftigte, eine vom Arbeitgeber angeordnete Maske zum Schutz vor Covid-19 zu tragen, riskieren sie eine Kündigung. Auch ein Attest ändert daran nicht unbedingt etwas, wie das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus zeigt.

Foto: iStock/saryaSM Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gehört zum Alltag in Alten- und Pflegeheimen.

Diese Erfahrung musste jetzt eine Logopädin machen, die sich weigerte, bei Therapiestunden mit Patientinnen und Patienten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber eine logopädische Praxis fristgerecht.

Laut Arbeitsgericht Cottbus ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen. Ein Attest zum Befreien von der Maskenpflicht müsse zudem konkret benennen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tragen der Maske zu erwarten seien. Im vorgelegten Attest war lediglich die Rede davon, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar sei.

In den meisten Einrichtungen der Altenpflege müssen Beschäftigte weiterhin zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner eine Maske tragen.

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