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Sterbehilfe: Unklarheit belastet die Pflegeeinrichtungen

Die nach dem gescheiterten Sterbehilfegesetz unklare Situation belastet laut Diakonie-Vorstand Christian Heine-Göttelmann auch diakonische Einrichtungen. Der rechtliche Rahmen, wann und wie Sterbehilfe zulässig sei, bleibe weiterhin uneindeutig, sagte der Theologische Vorstand der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe in Düsseldorf dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Bundestag debattiert über Sterbehilfe
Foto: epd/Werner Krüper Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Seitdem muss eine gesetzliche Neuregelung her.

Die Frage, wie mit einem Wunsch von Bewohnern oder Patienten auf Sterbehilfe umgegangen werden soll, „belastet nicht nur die Einrichtungen, sondern auch deren Mitarbeitenden“. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeute das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch, dass auf die Unterstützung Dritter, auch wenn diese geschäftsmäßig betrieben werde, zurückgegriffen werden könnte, erläuterte Heine-Göttelmann. Für die Gesundheitseinrichtungen der Diakonie bedeute das, „dass sie sich in einer rechtlichen Grauzone befinden“, wenn etwa der Wunsch bestehe, in ihren Räumen Suizidbeihilfe stattfinden zu lassen. Ein neues Bundesgesetz, das die Suizidbeihilfe und ein von den Richtern vorgeschlagenes Schutz- und Beratungskonzept neu regele, könnte hier helfen.

Bislang gebe es in den Einrichtungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe keine einheitliche Praxis, sagte Heine-Göttelmann. Es gebe Einrichtungen, die unter bestimmten Rahmenbedingungen assistierten Suizid zulassen würden. Viele versuchten, „eine Haltung zu entwickeln“. Laut dem Bundesverfassungsgericht könne niemand zur Hilfe am Suizid gezwungen werden, betonte er.

Passend dazu: Urteil zu Zwangsernährung könnte Sterbehilfe erschweren

Der Gesetzgeber müsse Freiheiten gestalten und begrenzen sowie zugleich Leben schützen. „Es sollte alles unternommen werden, Menschen das Leben zu ermöglichen und ihnen eine gute Versorgung und Suizidprävention zukommen zu lassen“, unterstrich Heine-Göttelmann. Die Selbsttötung sei eine Ausnahme und ein Sonderfall. Die Würde des Menschen komme gerade in solchen Situationen zum Ausdruck, in denen der Mensch seine Freiheit gestalte – in der Regel lebensdienlich. „Wir sind aber auch der Überzeugung, dass es ein würdiges Sterben geben kann und sollte“, erklärte der Theologische Vorstand.

Am 6. Juli waren zwei Vorschläge für ein neues Sterbehilfe-Gesetz im Bundestag gescheitert. Das Parlament stimmte gegen die aus den Reihen des Parlaments vorgelegten Entwürfe, die Hilfe bei der Selbsttötung rechtssicher ermöglichen, gleichzeitig aber unterschiedlich strenge Bedingungen und Verfahren für die Abgabe tödlich wirkender Mittel festschreiben wollten. Damit bleibt es dabei, dass Suizidassistenz in Deutschland grundsätzlich erlaubt ist, teilweise aber rechtliche Unsicherheiten birgt.

3 Kommentare

  1. Thomas Lechner

    Ich verstehe die Überschrift nicht!
    Solange es kein neues Gesetz gibt, sind die alten Regelungen gültig. Weshalb gibt es jetzt plötzlich in den Pflegeeinrichtungen Unklarheit?

    • Auch Einrichtungen der Diakonie leiden unter Ökonomisierungsdruck.

      So wie eine PEG Sonde viel Zeit des Pflegepersonals einsparen kann, würde auch eine neue gesetzliche Regelung des straffreien assistierten Suizids viel Zeit des Pflegepersonals einsparen.

      Aber so lässt sich der schmerzliche Mangel an Pflegekräften auch nicht lindern.

  2. der – Jahre im Voraus -wohldurchdachte Suizid im hohen Alter oder bei einer unheilbaren Krankheit ist keine Kurzschluss Handlung und beruht auch nicht auf psychischen Erkrankungen.

    Dennoch ist der Sterbewunsch von Hochbetagten und unheilbar Kranken NICHT gleichzusetzen mit dem Verlangen nach “Sterbehilfe”.

    Gäbe man dem Pflegepersonal mehr Zeit, sich mit den PatientInnen zu unterhalten und zu sprechen, wäre es auch nicht so dringlich Rechtssicherheit für Sterbehilfe zu verlangen, die es übrigens ja eindeutig gibt. Aktive, passive und indirekte Sterbehilfe.